Personalaktenführung

Begriffsdefinition Personalaktenführung

Bei der Personalaktenführung muss der Arbeitgeber folgende Grundsätze beachten, da diese datenschutzrechtlich relevant sind:
• Grundsatz der Transparenz gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter.
• Grundsatz der Aktenwahrheit; die Inhalte der Personalakte müssen zutreffend sein.
• Grundsatz der Zulässigkeit; die Erhebung der in den Personalakten befindlichen Daten muss gesetzlich zulässig sein.
• Grundsatz der Vertraulichkeit von Personalakten.

 

Die Personalaktenführung ist sowohl im betrieblichen Personalaktenrecht geregelt, als auch im Bundesbeamtengesetz (BBG)

 

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